Hartz IV Miethöhe (Kosten der Unterkunft) in Nordfriesland

Am 13.05.2016 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in fünf Entscheidungen festgestellt, dass der Kreis Nordfriesland wohl nicht bis 2011 (und wohl auch darüber hinaus) über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Höhe der Kosten der Unterkunft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfügt hat. Daher hat das Gericht entschieden, dass die Mietkosten im Sinne der Tabelle zum Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10% zu übernehmen sind.

Im Wesentlichen wird in dem Konzept des Kreises die Insel Sylt nicht hinreichend berücksichtigt. Auch die Art und Weise der Berücksichtigung von Bestandsmieten (bereits vermietet) und Angebotsmieten (Anzeigen) in dem Konzept erntet Kritik durch das Gericht. Zwar wurde die Revision zum BSG nicht zugelassen, jedoch wurde von dem Kreis Nordfriesland die Zulassung der Revision beantragt. Damit sind die Entscheidungen gegenwärtig noch nicht rechtskräftig. Die Anwaltskanzlei geht aber davon aus, dass die Revision mangels Erfolgsaussicht nicht zugelassen wird.

Sollte der Kreis Nordfriesland auch nicht Ihre tatsächliche Miete als Hartz-IV-EmpfängerIn übernehmen, so nehmen Sie gerne mit der Kanzlei Kontakt auf.

Exemplarisch finden Sie eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13.05.2016 (Az.: L 3 AS 126/13) hier.

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