Verfahrenskostenhilfe (PKH) trotz Mitgliedschaft im Sozialverband Deutschland

Grundsätzlich wird in sozialrechtlichen Angelegenheiten durch die Gerichte keine Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn Menschen im Sozialverband Mitglied sind, da dann auch eine Vertretung durch diesen Verband möglich wäre. Daher spricht viel dafür, die bestehende Mitgliedschaft beim SoVD schnellstmöglich zu kündigen, um eine freie Anwaltswahl und deren Finanzierung zu ermöglichen. Denn nur dann wird auch die Beauftragung eines Fachanwalts für Sozialrecht bei einem Klagverfahren durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse finanziert.

Da aber auch bei einem Verfahren, welches durch den SoVD geführt wird, Gebühren von dem Verband in Höhe von € 36,00  erhoben werden, kann auch in Ausnahmefällen – trotz der Verbandsmitgliedschaft – Prozesskostenhilfe bewilligt werden; so jedenfalls das Sozialgericht Schleswig in einem Beschluss vom 07.07.2017, den Sie hier (S 4 AS 104.17 ER SG SL)  im Volltext lesen können.

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