Der Kreistag in Nordfriesland hat am 19.05.2017 zwar neue Mietobergrenzen, d.h. die Grenze, bis zu der die Mietkosten vom Sozialzentrum übernommen werden, beschlossen, jedoch hält der „Westenküstenanwalt“ auch diese Werte für zu niedrig und geht davon aus, dass diese Werte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werden. Die aktuellen Mietobergrenzen des Kreises finden Sie hier. Insbesondere dürften diese Werte für Husum, Sylt und St. Peter-Ording zu niedrig sein. Aber auch im übrigen Kreisgebiet gibt es kaum Wohnraum zu diesen Vorgaben, so dass auch für das restliche Kreisgebiet diese Werte zu niedrig sind.
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Aktuelle Beiträge
- Wenn die Behörde zu spät tätig wird….
- Terminsgebühr für eine Untätigkeitsklage nach angenommenem Anerkenntnis – Beschluss vom 06.11.2020 – Sozialgericht Schleswig
- Wirkung der Kostensenkungsaufforderung (SGB II – Hartz 4) bei einer zwischenzeitlich deutlichen Erhöhung der Unterkunftskosten – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – Urteil vom 23.10.2020 [nicht rechtskräftig]- Aktenzeichen L 3 AS 116/17
- Beschlussvorlage für die Aktualisierung der Mietobergrenzen (Mietkosten) in Nordfriesland für Menschen im Leistungsbezug gem. SGB II (Hartz 4) und SGB XII zum 01.01.2021.
- Das Konzept des Kreises Dithmarschen zur Ermittlung der Mietobergrenze (Miethöhe gem. SGB II [Hartz IV]) aus dem Jahre 2015 hält einer gerichtlichen Prüfung durch das Landessozialgericht nicht stand!
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