Das Sozialgericht in Schleswig hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren bewilligt, obgleich die Stadt Flensburg der Auffassung ist, über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung seiner Mietobergrenze zu verfügen. Denn das Sozialgericht in Schleswig hält die Auffassung der Anwaltskanzlei Audörsch (zumindest) für vertretbar, dass dieses nicht der Fall ist und begründet diese Entscheidung mit der höchst komplexen, eine Vielzahl von Kriterien beinhaltenden ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Lesen Sie hier: S 2 AS 87/17 den ganzen Beschluss vom 24.05.2017.
-
Aktuelle Beiträge
- Kosten der Unterkunft in Nordfriesland (SGB II – Hartz IV)
- Auch für Erklärungen einer nicht anwaltlich vertretenen Person gilt im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Auslegung das sog. Meistbegünstigungsprinzip.
- Zahnersatz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- (Kein Titel)
- Durch ein aktuelles Urteil vom 04.05.2021 (nicht rechtskräftig), welches ebenfalls durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hat das Sozialgericht Schleswig abermals klargestellt, dass der Kreis Nordfriesland nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der sog. Mietobergrenze für Leistungebezieher*innen (SGB XII, SGB II [Hartz 4]) verfügt, jedoch wurde nunmehr auch die schlüssige Vergleichsraumbildung in Frage gestellt.
Neueste Kommentare
Kara Kitchen bei SGB II (Hartz IV) Zahlung in… Archiv
- Januar 2023
- Juli 2022
- August 2021
- Mai 2021
- Februar 2021
- November 2020
- Oktober 2020
- März 2020
- November 2019
- Oktober 2019
- Juli 2019
- Juni 2019
- Januar 2019
- November 2018
- März 2018
- Februar 2018
- Januar 2018
- November 2017
- Oktober 2017
- Juli 2017
- Mai 2017
- März 2017
- Februar 2017
- Januar 2017
- November 2016
- Oktober 2016
- Mai 2016
- April 2016
- Januar 2016
Kategorien
Meta