Vorläufige vs. endgültige Bewilligung (bei Hartz IV)

Das Jobcenter hat in einem Bescheid ausdrücklich zu benennen, dass die Bewilligung vorläufig erfolgt. Wenn diese Klarheit nicht deutlich wird, ist eine Rücknahme nur gemäß § 45 SGB X möglich. Sofern der Sachverhalt für eine solche Rücknahme nicht von der Behörde ermittelt wurde, geht dieses zu Lasten der Behörde. Unter diesem Gesichtpunkt hatte die von der Anwaltskanzlei Audörsch geführte Klage Erfolg, so dass die Mandantschaft keine € 2.416,90 zurückzahlen musste. Lesen Sie hier: S 39 AS 297/11  das vollständige Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 07.04.2017.

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