Mehrbedarf gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II

Am 25.10.2017 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch Reparaturen von Brillen, da es sich um die Reparatur von therapeutischen Geräten handelt, als Mehrbedarf nach dem SGB II anerkannt werden können. Lesen Sie hier (Az. B 14 AS 4/17 R, Urteil vom 25.10.2017) den vollständigen Terminsbericht des Bundessozialgerichts, da das Urteil am 29.10.2017 noch nicht im Volltext vorliegt.

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