Wenn Gutscheine nach dem SGB II ausgehändigt werden, ist dieses grdsl. keine Erfüllung statt der Geldleistung.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 12.10.2017 zu entscheiden, ob auch nach der Aushändigung von Gutscheinen ein weiterer Auszahlungsanspruch aufgrund des urspünglichen Bewilligungsbescheides bestand. Diese Frage hat das BSG bejaht. Lesen Sie hier (B 4 AS 34.16 R) den vollständigen Terminsbericht des Bundessozialgerichts.

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