Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Sozialgericht Hamburg festgestellt, wie es in allen Gerichtszweigen anerkannt ist, dass ein gegen das Jobcenter Hamburg gerichteter Eilantrag zulässig und begründet war, da bei einer Frsit von zwei Wochen bis zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen es der Antragstellerin nicht zuzumuten war, sich zunächst um eine persönliche, schriftliche oder telefonische Klärung zu bemühen.
Lesen Sie hier die vollständige Begründung des Beschlusses vom 17.09.2018 des Sozialgerichts Hamburg
(Aktenzeichen: S 41 AS 2933/18 ER).