Auch für Behörden gelten Fristen!

Wenn die 3-Monatsfrist zur Entscheidung über einen Widerspruch um 10 Stunden verstrichen war (§ 88 Abs. 2 SGG) und dann eine Untätigkeitsklage erhoben wurde, hat der Beklagte auch dann die Kosten für das Klagverfahren zu tragen, wenn kurz danach (weitere sechs Stunden später) der Widerspruchsbescheid per Fax übersandt wird, da die Klage mit Eingang bei Gericht auch rechtshängig wurde (§ 94 SGG).

Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 28.12.2018.

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