Die Anwaltskanzlei Audörsch war im Widerspruchsverfahren für die Mandantschaft erfolgreich tätig, so dass der nicht berücksichtigte Strom für den Betrieb der Heizungstherme der Mandantschaft nachträglich übernommen wurde. Jedoch wollte der Landkreis Nordfriesland nicht die anwaltlichen Gebühren für diese erfolgreiche Tätigkeit der Anwaltskanzlei für die Mandantschaft übernehmen.
Gegen die Nichtübernahme der Gebühren wurde Klage erhoben. Diese Klage wurde abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen wurde eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben. Durch Beschluss wurde die Berufung gegen das Urteil zugelassen, da die erstinstanzliche Entscheidung wohl offensichtlich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht beachtet hatte. Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss vom 21.05.2019 (Aktenzeichen L 3 AS 177/18 NZB).