Der Kreistag des Landkreises Nordfriesland hat in seiner Sitzung am 21.06.2019 die sog. Mietobergrenzen (Kosten der Unterkunft) gem. der nachfolgenden Beschlussvorlage leicht erhöht, jedoch hält die Anwaltskanzlei Audörsch auch dann die Mietobergrenzen für nicht vereinbar mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts.
Einerseits bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der gebildeten Vergleichsräume (Nord/ Süd/ Sylt) in Nordfriesland. Diese Bedenken speisen sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 (B 14 AS 41/18 R) https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_01_30_B_14_AS_41_18_R.html , wonach beanstandet wurde, dass im Landkreis Bad Segeberg die Stadt Norderstedt mit seiner Nähe zu Hamburg mit dem Vergleichsraum des ländlichen Umlands zusammengefasst wurde. Die Begründung erscheint auf die Stadt Husum, die ebenfalls mit dem ländlichen Umland zusammengefasst wurde, übertragbar.
Andererseits bestehen auch Bedenken hinsichtlich der Mietobergrenzen z.B. für die Inseln Amrum und Föhr. Insweit hatte zwar das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht das Vorgehen des Kreises Nordfriesland durch Urteil vom 29.11.2017 (Aktenzeichen L 9 SO 50/14) für rechtmäßig erachtet und die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen, jedoch wurde die Revision durch Beschluss des Bundessozialgerichts (B 8 SO 19/18 R) nunmehr zugelassen, so dass die Rechtslage gegenwärtig weiter unklar ist.
Sollten Sie daher Sozialleistungen (Hartz IV u.a.) erhalten und Ihre Miete oder Heizkosten werden nicht vollständig von der Behörde übernommen, nehmen Sie gerne Kontakt mittels des obigen Kontaktformulars mit der Anwaltskanzlei Audörsch auf.