Durch Gerichtsbescheid vom 02.07.2019 des Sozialgerichts Schleswig, welcher durch die Anwaltskanlzei Audörsch erstritten wurde, wurde eine Entscheidung zur Jahresfrist gem. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X getroffen und Folgendes ausgeführt:
„Für den Beginn der Jahresfrist ist die bestimmte Kenntnis dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bzgl. sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht. Allerdings ist insoweit vorrangig auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, so dass der Einjahreszeitraum in jedem Fall dann schon beginnt, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung genügen (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.2016 – B 4 AS 47/15 R).“
Lesen Sie hier den vollständigen Gerichtsbescheid (S 1 AS 111/17).