Festsetzung von Zwangsgeld gegen Leistungsträger SGB II (Hartz IV)

Da der Kreis Nordfriesland bisher zwei Beschlüsse des Sozialgerichts Schleswig nicht umsetzen wollte, hat das Gericht nunmehr Zwangsgeld in Höhe von insgesamt € 2.000,00 gegen den Kreis auf Antrag durch die Anwaltskanzlei Audörsch festgesetzt. Es bleibt nunmehr weiter die Umsetzung abzuwarten. Die Beschlüsse zur Festsetzung von Zwangsgeld finden Sie hier und hier.

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Fortbildungen 2. Halbjahr 2016

Zum Sozialrecht werden auch im zweiten Halbjahr diverse Fortbildungen für die Soziale Arbeit von Dirk Audörsch angeboten. Diese befinden sich jedoch noch in der Vorbereitung. In Kürze finden Sie hier weitere Informationen.

 

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Rechtsanwalt

Dirk Audörsch

ist als

Fachanwalt für Strafrecht 

bundesweit als Strafverteidiger  und als

Fachanwalt für Sozialrecht

im Rahmen von sozialrechtlichen Fragestellungen tätig.

Im Strafrecht steht Ihnen 24-Stunden bei einer Festnahme und Durchsuchung nachfolgende Notfallnummer zur Verfügung:

0176 – 219 255 40

In allen anderen Fällen unter:

Bismarckstraße 46

24943 Flensburg

Telefon 0461–500 860 20.

Für die erste Kontaktaufnahme steht Ihnen im Übrigen das nachfolgende Kontaktformular zur Verfügung:

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Hier finden Sie Weiterleitungen zu kostenlosen Rechtsprechungsdatenbanken:

BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/index.php

Rechtsprechungsdatenbanken bzw. Gerichtsdatenbanken zum Sozialrecht:

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen

https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/7hn/page/bsjrsprod.psml/js_peid/Suchportlet1?action=portlets.jw.MainAction&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree&p1=bsg

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SGB II (Hartz IV) Zahlung in Nordfriesland

Nach dem der zuständige Leistungsträger (Kreis Nordfriesland) nach mehrfachen Aufforderungen durch die Anwaltskanzlei Audörsch eine gerichtliche Entscheidung nicht vollständig umgesetzt hatte, wurde auf Antrag der Kanzlei nunmehr ein Zwangsgeld bis zu € 1000,00 von dem Sozialgericht in Schleswig angedroht, sofern die Leistungen nicht vollständig bis zum 04.01.2016 an die Mandantin ausgekehrt wurden. Az.: S 16 AS 288/15 ER vom 30.12.2015.pdf

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