Entschädigungsklage in Schleswig-Holstein

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat die Erfolgsaussicht für eine Entschädigungsklage von drei Klägern für eine im Jahre 2014 erhobene Klage bejaht, mit der ein Schadenersatzanspruch in Höhe von gesamt € 6.000,00 (20 Monate der Verzögerung x 3 Kläger x € 100,00)  geltend gemacht wurde, und daher den Klägern für die Klage Prozesskostenhilfe bewilligt.

Sehen Sie hier den Beschluss vom 10.05.2017, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

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Aussicht auf Erfolg für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

Das Landessozialgericht Hamburg hat Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer bewilligt. Seit 2011 haben nämlich Menschen, die sehr lange auf eine gerichtliche Entscheidung warten, einen Anspruch auf eine Entschädigung (in der Regel in Höhe von € 100,00 pro Monat der nicht gerechtfertigten Verzögerung). In dem Verfahren wurde im Jahre 2010 eine Klage erhoben, die bis heute (16.05.2017) nicht beschieden wurde. Insoweit wurden wenigstens € 4000,00 (40 Monate einer ungerechtfertigten Verzögerung) für die Mandantschaft geltend gemacht. Diesbezüglich wurde die Erfolgsaussicht bejaht.

Hier sehen Sie den Bewilligungsbeschluss.

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Widerspruch gegen eine Mahngebühr bei „Hartz IV“ und die Zuständigkeit des Gerichts in Nordfriesland

Das Sozialzentrum in Nordfriesland (Jobcenter) ist der Auffassung, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Mahngebühren bei Erstattungsforderungen das Verwaltungsgericht zuständig wäre. Dieser Auffassung ist das Sozialgericht in Schleswig in einem durch die Anwaltskanzlei Audörsch geführten Verfahren entgegengetreten.

Lesen Sie hier die Gründe des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses vom 25.04.2017.

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Zum Sozialgericht bei Erhalt einer Mahnung wegen einer Erstattungsforderung trotz Klage? Grundsätzlich Ja!

Das Sozialgericht in Hamburg hatte zu entscheiden, ob das Jobcenter die Kosten für das erfolgreiche Eilverfahren der Anwaltskanzlei Audörsch zu tragen hat, jedoch hat das Gericht in seinem Beschluss folgendes klargestellt:

„Es gebietet (…) der Grundsatz der anwaltlichen Vorsicht, den für den Mandanten sichersten Weg zu wählen. Die Beschreitung des Rechtswegs zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist daher grundsätzlich ein probates Mittel im Sinne einer sachgemäßen anwaltlichen Vertretung, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bereits eine bloße außergerichtliche Anfrage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet wäre, das von dem Mandanten verfolgte Ziel zu erreichen“, so dass die Anrufung des Gerichts geboten war, ohne dass der Mandantschaft Kosten entstanden sind und die Rückzahlung zunächst nicht erfolgen muss.

Lesen Sie hier den vollständigen Beschluss.

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Umzugskosten können auch nach einer erfolgten Ortsveränderung noch beantragt und übernommen werden!

Die Beschwerde eines Leistungsträgers gemäß SGB II (Hartz IV) gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in Schleswig (siehe unten) war auch durch die Abwehrarbeit der Anwaltskanzlei Audörsch nicht erfolgreich. Mit einer schlüssigen Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht durch Beschluss vom 04.04.2017 die Beschwerde zurückgewiesen.

Lesen Sie hier die vollständige Beschlussbegründung.

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Kosten der Unterkunft in Nordfriesland II

Zu der unten bereits genannten Entscheidung wurde abermals durch das Sozialgericht in Schleswig in zwei weiteren Urteilen bestätigt, dass die für das Kreisgebiet ermittelten Werte zur Höhe der Mietkosten nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehen. Da diese Werte auch zuletzt zum 01.04.2016, d.h. vor einem Jahr, von dem Kreis Nordfriesland angepasst wurden und die Mieten ständig steigen, dürften wohl auch die aktuellen Werte einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.

Lesen Sie hier die weiteren zwei Entscheidungen ( eins und zwei) des Sozialgerichts Schleswig vom 16.02.2017.

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Für Haushalte mit einer Größe von über sechs Personen sind die Mietkosten gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% in Nordfriesland zu übernehmen!

In einer aktuellen Entscheidung, die durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hat das Sozialgericht in Schleswig mit einer ausführlichen Begründung am 02.03.2017 entschieden, dass für einen Acht-Personen-Haushalt die Mietwerte gemäß der Wohngeldtabelle (§ 12) erhöht um 10% vom Kreis Nordfriesland einstweilen zu übernehmen sind, da auch das aktuelle Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze des Kreises keine Feststellungen zu Haushalten enthält, die über sechs Personen hinausgehen.

Lesen Sie hier hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts in Schleswig vom 02.03.2017.

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Die Ermittlung der Mietobergrenze in Nordfriesland war nicht schlüssig, also ist die Miete gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% zu gewähren.

Abermals wurde durch das Sozialgericht in Schleswig bestätigt, dass die für das Kreisgebiet ermittelten Werte zur Höhe der Mietkosten nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehen. Da diese Werte auch zuletzt zum 01.04.2016, d.h. vor einem Jahr, von dem Kreis Nordfriesland angepasst wurden und die Mieten ständig steigen, dürften wohl auch die aktuellen Werte einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig vom 16.02.2017.

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Keine Aussetzung der Vollziehung – Leistungsträger muss vorläufig zahlen!

Ein Leistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) wurde von dem Sozialgericht in Schleswig einstweilen zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet (siehe unten).  Der Leistungsträger hatte daraufhin beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss auszusetzen, d.h. der Leistungsträger wollte erreichen, den Beschluss zunächst nicht umzusetzen. Demnach wollte der Leistungsträger trotz des Beschlusses vom 24.02.2017 also nicht zahlen. Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 06.03.2017 entschieden, dass dieser Antrag zurückzuweisen war, so dass die Mandantschaft der Anwaltskanzlei Audörsch nun doch das Geld für den Umzug von dem Leistungsträger einstweilen bereits erhalten hat.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts.

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Übernahme von Umzugskosten

Das Sozialgericht in Schleswig hat durch Beschluss vom 24.02.2017 einen Sozialleistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) aufgrund eines Eilverfahrens, welches durch die Anwaltkanzlei Audörsch geführt wurde, zur Übernahme der Umzugskosten einstweilen verpflichtet. Danach wurde diese Verpflichtung ausgesprochen, obgleich der Mietzins für die „neue“ Wohnung die Angemessenheitsgrenze geringfügig (€ 19,00) überschritten hat.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung.


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