Die Beschwerde eines Leistungsträgers gemäß SGB II (Hartz IV) gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in Schleswig (siehe unten) war auch durch die Abwehrarbeit der Anwaltskanzlei Audörsch nicht erfolgreich. Mit einer schlüssigen Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht durch Beschluss vom 04.04.2017 die Beschwerde zurückgewiesen.
Lesen Sie hier die vollständige Beschlussbegründung.