Das Jobcenter hat in einem Bescheid ausdrücklich zu benennen, dass die Bewilligung vorläufig erfolgt. Wenn diese Klarheit nicht deutlich wird, ist eine Rücknahme nur gemäß § 45 SGB X möglich. Sofern der Sachverhalt für eine solche Rücknahme nicht von der Behörde ermittelt wurde, geht dieses zu Lasten der Behörde. Unter diesem Gesichtpunkt hatte die von der Anwaltskanzlei Audörsch geführte Klage Erfolg, so dass die Mandantschaft keine € 2.416,90 zurückzahlen musste. Lesen Sie hier: S 39 AS 297/11 das vollständige Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 07.04.2017.
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Aktuelle Beiträge
- Auch bei übergegangenen Ansprüchen gem. § 116 SGB X bleibt es bei den Anforderungen der zivilrechtlichen Grundsätze an die Beweis- und Darlegungslast.
- (Kein Titel)
- Der Freispruch wegen Notwehr (§ 32 StGB) hat auch in der 2. Instanz Bestand.
- Die Behörde kann noch immer nicht einfach vortragen, sie hätte ein Fax nicht erhalten!
- Kostentragung durch die Behörde für eine Untätigkeitsklage
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