Für Haushalte mit einer Größe von über sechs Personen sind die Mietkosten gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% in Nordfriesland zu übernehmen!

In einer aktuellen Entscheidung, die durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hat das Sozialgericht in Schleswig mit einer ausführlichen Begründung am 02.03.2017 entschieden, dass für einen Acht-Personen-Haushalt die Mietwerte gemäß der Wohngeldtabelle (§ 12) erhöht um 10% vom Kreis Nordfriesland einstweilen zu übernehmen sind, da auch das aktuelle Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze des Kreises keine Feststellungen zu Haushalten enthält, die über sechs Personen hinausgehen.

Lesen Sie hier hier den vollständigen Beschluss des Sozialgerichts in Schleswig vom 02.03.2017.

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Die Ermittlung der Mietobergrenze in Nordfriesland war nicht schlüssig, also ist die Miete gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% zu gewähren.

Abermals wurde durch das Sozialgericht in Schleswig bestätigt, dass die für das Kreisgebiet ermittelten Werte zur Höhe der Mietkosten nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stehen. Da diese Werte auch zuletzt zum 01.04.2016, d.h. vor einem Jahr, von dem Kreis Nordfriesland angepasst wurden und die Mieten ständig steigen, dürften wohl auch die aktuellen Werte einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig vom 16.02.2017.

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Keine Aussetzung der Vollziehung – Leistungsträger muss vorläufig zahlen!

Ein Leistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) wurde von dem Sozialgericht in Schleswig einstweilen zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet (siehe unten).  Der Leistungsträger hatte daraufhin beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss auszusetzen, d.h. der Leistungsträger wollte erreichen, den Beschluss zunächst nicht umzusetzen. Demnach wollte der Leistungsträger trotz des Beschlusses vom 24.02.2017 also nicht zahlen. Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 06.03.2017 entschieden, dass dieser Antrag zurückzuweisen war, so dass die Mandantschaft der Anwaltskanzlei Audörsch nun doch das Geld für den Umzug von dem Leistungsträger einstweilen bereits erhalten hat.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts.

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Übernahme von Umzugskosten

Das Sozialgericht in Schleswig hat durch Beschluss vom 24.02.2017 einen Sozialleistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) aufgrund eines Eilverfahrens, welches durch die Anwaltkanzlei Audörsch geführt wurde, zur Übernahme der Umzugskosten einstweilen verpflichtet. Danach wurde diese Verpflichtung ausgesprochen, obgleich der Mietzins für die „neue“ Wohnung die Angemessenheitsgrenze geringfügig (€ 19,00) überschritten hat.

Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung.


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Kostentragung bei Untätigkeit der Behörde

Der Leistungsträger gemäß SGB II (Hartz IV) muss auch dann die Kosten für eine Untätigkeitsklage tragen, wenn er zwar nach einer Antragstellung des Leistungsberechtigten noch Ermittlungen anstellen muss, diese Ermittlungen jedoch länger als sechs Monate unterlässt.

Lesen Sie hier die vollständige Beschlussbegründung vom 29.12.2016 des SG Schleswig.

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Kosten der Unterkunft – Mietgrenze – bei Hartz IV – SGB II – SGB XII in Nordfriesland

In einem aktuellen Urteil hat das Sozialgericht in Schleswig am 26.10.2016 wieder entschieden, dass der Kreis Nordfriesland nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger verfügt, so dass die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13.05.2016 weiter bestätigt wurde. Lesen Sie die vollständige Entscheidung, die von der Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hier.

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Hartz IV Miethöhe (Kosten der Unterkunft) in Nordfriesland

Am 13.05.2016 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in fünf Entscheidungen festgestellt, dass der Kreis Nordfriesland wohl nicht bis 2011 (und wohl auch darüber hinaus) über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Höhe der Kosten der Unterkunft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verfügt hat. Daher hat das Gericht entschieden, dass die Mietkosten im Sinne der Tabelle zum Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10% zu übernehmen sind.

Im Wesentlichen wird in dem Konzept des Kreises die Insel Sylt nicht hinreichend berücksichtigt. Auch die Art und Weise der Berücksichtigung von Bestandsmieten (bereits vermietet) und Angebotsmieten (Anzeigen) in dem Konzept erntet Kritik durch das Gericht. Zwar wurde die Revision zum BSG nicht zugelassen, jedoch wurde von dem Kreis Nordfriesland die Zulassung der Revision beantragt. Damit sind die Entscheidungen gegenwärtig noch nicht rechtskräftig. Die Anwaltskanzlei geht aber davon aus, dass die Revision mangels Erfolgsaussicht nicht zugelassen wird.

Sollte der Kreis Nordfriesland auch nicht Ihre tatsächliche Miete als Hartz-IV-EmpfängerIn übernehmen, so nehmen Sie gerne mit der Kanzlei Kontakt auf.

Exemplarisch finden Sie eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13.05.2016 (Az.: L 3 AS 126/13) hier.

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Auch wenn eine (Sexual-)Partnerschaft vorliegen sollte, so reicht dieses für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft nicht aus.

Am 19.09.2016 hat das Sozialgericht Hamburg in einem gerichtlichen Eilverfahren, welches von der Anwaltskanzlei erfolgreich geführt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hergestellt, da das Jobcenter Hamburg weitere Anhaltspunkte, die für das Vorliegen einer Bedarfs- und Einstandsgemeinschaft sprechen könnten, nicht ausreichend ermittelt hatte.

Lesen Sie hier den vollständigen Entscheidungstext.

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Eheähnliche oder Bedarfsgemeinschaft (Hartz IV)

Das Sozialgericht Schleswig hat in einem Beschluss vom 26.04.2016 (S 16 AS 48/16 ER) nach Unterstützung durch die Anwaltskanzlei Audörsch erfreulich dargelegt, wann erst eine sog. Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist. Hierbei wurde ausführlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen und klargestellt, dass ein „strenger Maßstab“ anzulegen ist. Denn „Hintergrund des Anlegens eines solchen strengen Maßstabes – dass innerhlab einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistungen füreinander einzustehen – ist der, dass beim Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft weitreichende rechtliche Einstandspflichten statuiert werden, die Partner bislang bewusst nicht durch eine Eheschließung eingegangen sind.“ Mehr zu dieser Entscheidung lesen Sie hier.

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Sozialleistungen für EU-BürgerInnen

Seit Jahren ist der Anspruch für EU-BürgerInnen auf Sozilalleistungen wegen dem Ausschusstatbestand von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II (Hartz IV) streitig. Auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) hat nicht zu einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. Umsetzung durch die Instanzgerichte geführt. Einen interessanten Lösungsweg zeigt das SG Hamburg auf, in dem es § 43 SGB I anwendet, d.h. den Leistungsträger zur Leistungserbringung vorläufig verpflichtet, bei dem zuerst ein Antrag gestellt wurde. … die Entscheidung finden Sie hier

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